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Feldhilfe: (2015) Lohnersatzleistungen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Lohnersatzleistungen

Die Abfrage von Einkommensersatzleistungen (Lohnersatzleistungen) war bis 2015 sowohl im Hauptvordruck (Mantelbogen ESt1A) als auch in der Anlage N möglich.

Sämtliche Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz) sind ab 2015 ausschließlich im Mantelbogen einzutragen. Bitte nutzen Sie den Link, um die entsprechende Seite in unserem Programm aufzurufen!

Hintergrund für die Änderung war, dass z. B. ein Gewerbetreibender, der keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, die Anlage N nicht allein deshalb einzureichen hat, weil entsprechende Angaben zu Einkommensersatzleistungen vorliegen. Vielmehr sollten derartige Leistungen in solchen Fällen auch im Hauptvordruck erklärt werden können, der ohnehin Bestandteil der Einkommensteuererklärung ist.