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Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?

Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer/innen bei Bedarf zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms werden die folgenden Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Darüber hinaus werden die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35c nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird. Die Bescheinigung kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.

Tipp

Zugegebenermaßen denkt man bei energetischen Maßnahmen in erster Linie an Wärmedämmungen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder die Erneuerung der Heizungsanlage. Etwas weniger bekannt ist, dass seit 2021 auch der "sommerliche Wärmeschutz" förderfähig ist. Dies ergibt sich - etwas versteckt - aus der Anlage 4a zur ESanMV.

Dort heißt es konkret: "Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten."

Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" hat Änderungen in die "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" übertragen, um den technischen Gleichlauf der Förderungen sicherzustellen. Dies beinhaltet die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sowie Anpassungen an Gebäude- und Wärmenetzanforderungen. Für Biomasseheizungen werden die BEG-Änderungen zu Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt.

Diese Verordnung gilt für Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2022.

Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?



Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen (§ 35c EStG)

Wohneigentümer können eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG für mehrere energetische Einzelmaßnahmen in Anspruch nehmen – auch wenn diese zeitlich unabhängig voneinander durchgeführt werden.

Höhe der Förderung bei energetischer Sanierung

Für energetische Maßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum werden 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 Euro pro Wohnobjekt, steuerlich gefördert. Die Steuerermäßigung verteilt sich auf drei Jahre:

  • Jahr 1 und 2: Jeweils 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro pro Jahr
  • Jahr 3: Weitere 6 %, maximal 12.000 Euro

Der Abzug erfolgt direkt von der Steuerschuld, nicht vom zu versteuernden Einkommen.

Baubegleitung und Fachplanung: 50 % abzugsfähig

Abweichend davon sind bei der energetischen Fachplanung und Baubegleitung durch einen zertifizierten Energieberater 50 % der Kosten von der Steuerschuld abziehbar.

Geeignete Experten finden Sie z. B. unter:
www.energie-effizienz-experten.de

Wichtige Voraussetzungen für den Steuerabzug (FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2024, Az. 1 K 73/24)
  • Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige in jedem der drei Förderjahre über eine ausreichende tarifliche Steuerschuld verfügt.
  • Ist die Steuer geringer als der maximal mögliche Abzugsbetrag (z. B. unter 14.000 Euro im ersten Jahr), wird die Förderung entsprechend gekürzt.
  • Eine Verlängerung des Förderzeitraums über drei Jahre hinaus ist nicht möglich.

 

Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bei energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG

Um die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eigennutzung der Immobilie: Das Objekt muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich an andere Personen überlassen werden.
  • Lage der Immobilie: Das Wohngebäude muss sich im Inland oder im Gebiet der EU bzw. des EWR befinden.
  • Alter der Immobilie: Bei Beginn der energetischen Maßnahme muss das Wohngebäude oder die Wohnung mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Bescheinigung nach der Energieeinsparverordnung (EnEV): Es muss eine Bescheinigung nach § 21 EnEV von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater vorliegen. Diese Bescheinigung wird grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Objekts ausgestellt.
  • Rechnung mit korrekten Angaben: Sie müssen eine Rechnung erhalten haben, die die folgenden Angaben enthält:
    • Die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen.
    • Die Arbeitsleistung des Fachunternehmens.
    • Die Adresse des begünstigten Objekts.
  • Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers: Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Barzahlungen, Baranzahlungen, Barteilzahlungen oder Barschecks sind nicht förderfähig.
Besonderheiten und Hinweise
  • Ratenzahlungen: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23).
  • Vollständige Begleichung der Rechnung: Die Maßnahme gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Rechnung vollständig beglichen ist. Teilzahlungen sind nicht ausreichend, um im jeweiligen Steuerjahr die Ermäßigung zu beanspruchen.
  • Kombination mit anderen Steuerermäßigungen: Wird die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen) für die Arbeitskosten einer energetischen Maßnahme in Anspruch genommen, ist eine zusätzliche Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.
Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar ließ 2021 einen neuen Heizkessel einbauen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 8.000 Euro. Das Paar zahlte monatlich 200 Euro in Raten. Im Jahr 2021 wurden nur 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab, da die vollständige Zahlung erst 2024 erfolgen würde. Erst mit der letzten Zahlung kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch genommen werden.

Fazit

Um die Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu erhalten, müssen Sie sicherstellen, dass die Rechnung vollständig beglichen ist und dass alle formellen Anforderungen, wie die Ausstellung einer Bescheinigung und eine korrekte Rechnungsstellung, erfüllt sind. Achten Sie darauf, dass keine Barzahlungen getätigt werden, und planen Sie die Zahlung im jeweiligen Steuerjahr entsprechend, um die Ermäßigung zeitnah geltend zu machen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.



Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung ausstellen?

Eine Fachbescheinigung kann in der Regel das Unternehmen ausstellen, das die energetische Maßnahme ausgeführt hat. Voraussetzung ist, dass es in einem zugelassenen Gewerk nach der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) tätig ist.

Hierzu gehören zum Beispiel Unternehmen aus folgenden Bereichen:

  • Dachdecker-, Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  • Maler-, Stuckateur- sowie Wärme-, Kälte- und Schallisolarbeiten,
  • Fenster-, Glas-, Metallbau- und Sonnenschutzarbeiten,
  • Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten,
  • Mauer-, Beton- und sonstige Arbeiten an der Gebäudehülle.

Die Bescheinigung kann alternativ auch eine nach § 88 GEG ausstellungsberechtigte Person erstellen, zum Beispiel ein entsprechend berechtigter Energieberater oder Energieeffizienz-Experte.

Beispiel: Lässt ein Dachdeckerbetrieb Ihr Dach dämmen, kann dieser Betrieb die Fachbescheinigung ausstellen. Wird die Maßnahme durch einen Generalunternehmer organisiert, stellt in der Regel das ausführende Fachunternehmen oder eine nach § 88 GEG berechtigte Person die Bescheinigung aus.

Die Bescheinigung muss nach dem amtlichen Muster erstellt sein. Fragen Sie das Fachunternehmen möglichst vor Beginn der Arbeiten, ob es die Bescheinigung für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ausstellt.

Hinweis: Für Maßnahmenbeginn 2025 gilt das BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024 mit dem aktuellen Muster der Bescheinigung. Die allgemeinen Anwendungsfragen zu § 35c EStG regelt das aktualisierte BMF-Schreiben vom 21. August 2025.

Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung ausstellen?



Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?

Alternativ zur steuerlichen Förderung können öffentliche Gebäudeförderprogramme genutzt werden. Dazu zählen u.a. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, die u.a. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank), dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie landeseigenen Förderbanken angeboten werden.

Wenn Sie eines dieser Förderprogramme in Anspruch nehmen, ist allerdings eine gleichzeitige steuerliche Förderung derselben energetischen Sanierungsmaßnahme nicht möglich.

Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für eine Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die aufgrund der Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung aber beantragt werden.

Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?



Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen. Es wird nicht beanstandet, dass das ausführende Fachunternehmen aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausstellt, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.

Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens, auf welcher er die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuweist.

Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Feldhilfen

Ausführendes Fachunternehmen

Geben Sie den Namen des Fachbetriebs an, der die energetische Maßnahme ausgeführt hat.

Beispiel: Hat die Firma „Muster Dach GmbH“ Ihr Dach gedämmt, tragen Sie diesen Firmennamen ein.

Beginn der Maßnahme

Tragen Sie den Beginn der energetischen Maßnahme ein.

  • Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen: das Datum des Bauantrags.
  • Bei Maßnahmen mit einzureichenden Bauunterlagen: das Datum der Einreichung.
  • In allen anderen Fällen: den tatsächlichen Beginn der Arbeiten vor Ort.

Planung, Beratung oder der Abschluss eines Vertrags gelten noch nicht als Beginn der Maßnahme.

Ende der Maßnahme

Tragen Sie das Datum ein, an dem die Arbeiten vollständig abgeschlossen wurden.

Die Steuerermäßigung kann erstmals für das Jahr beantragt werden, in dem die Maßnahme abgeschlossen und vollständig bezahlt wurde.

Beispiel: Die Arbeiten enden im September 2025. Die Kosten geben Sie in der Steuererklärung für 2025 an.

Wärmedämmung von Wänden

Geben Sie die Kosten für die Dämmung von Wandflächen an.

Bei der Wärmedämmung von Wänden werden der erstmalige Einbau oder die Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert.

Darunter fallen u.a. die

  • Dämmung von Außenwänden,
  • Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk,
  • Dämmung von Außenwänden von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz,
  • Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen,
  • Dämmung von Wandflächen gegen unbeheizte Räume,
  • Dämmung von Wandflächen gegen Erdreich.
Wärmedämmung von Dachflächen

Geben Sie die Kosten für die Dämmung von Dachflächen an.

Bei der Wärmedämmung von Dachflächen werden der erstmalige Einbau oder die Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert.

Darunter fällt u. a. die Dämmung von

  • Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen,
  • Dachflächen von Gauben,
  • Gaubenwangen,
  • Flachdächern
Wärmedämmung von Geschossdecken

Geben Sie die Kosten für die Dämmung von Geschossdecken an.

Bei der Wärmedämmung von Geschossdecken werden der erstmalige Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert.

Darunter fällt u.a. die Dämmung der

  • obersten Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen
  • Kellerdecken,
  • Decken zu unbeheizten Räumen
  • Geschossdecke nach unten gegen Außenluft
  • Bodenflächen gegen Erdreich
Erneuerung von Fenstern / Außentüren

Geben Sie die Kosten für neue oder energetisch verbesserte Fenster, Balkon- und Terrassentüren sowie Außentüren an.

Begünstigt sein können zum Beispiel:

  • Fenster mit Mehrscheiben-Isolierverglasung,
  • Dachflächenfenster,
  • Balkon- und Terrassentüren,
  • Außentüren zu beheizten Räumen,
  • energetische Verbesserungen an bestehenden Fenstern,
  • Fenster und Türen an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz.

Auch der erstmalige Einbau kann begünstigt sein. Voraussetzung ist, dass die technischen Mindestanforderungen erfüllt werden.

Einbau oder Ersatz für sommerlichen Wärmeschutz

Geben Sie die Kosten für außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen an, die vor starker Sonneneinstrahlung schützen.

Das können zum Beispiel Rollläden, Außenjalousien oder andere geeignete außenliegende Verschattungssysteme sein.

Die technischen Anforderungen müssen erfüllt sein. Ihr Fachbetrieb kann Ihnen dazu Auskunft geben.

Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

Geben Sie die Kosten für den Einbau oder die Erneuerung einer Lüftungsanlage an.

Begünstigt sein können zum Beispiel:

  • zentrale Abluftanlagen mit bedarfsgeregelter Steuerung,
  • zentrale oder dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung,
  • raumweise Lüftungsgeräte mit Wärmeübertrager,
  • Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude.

Die Lüftungsanlage muss die technischen Mindestanforderungen erfüllen. Ihr Fachbetrieb kann Ihnen dazu Auskunft geben.

Erneuerung der Heizungsanlage

Geben Sie die Kosten für die Erneuerung Ihrer Heizungsanlage an.

Die Erneuerung der folgenden Heizungsanlagen ist steuerlich gefördert:

  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseanlagen
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellen
  • Mini-Kraft-Wärmekopplung–Mini KWK (Blockheizkraftwerke)
  • Anschluss an ein Wärmenetz

Für neue Gasheizungen ist grundsätzlich keine Steuerermäßigung möglich. Sonderregeln gelten nur für bestimmte „Renewable Ready“-Anlagen, deren Einbau vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde.

Digitale Systeme zur energetischen Optimierung

Geben Sie die Kosten für digitale Systeme zur Steuerung und Optimierung des Energieverbrauchs an.

Hierzu gehören zum Beispiel Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik, Smart-Meter-Systeme oder Energiemanagementsysteme.

Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Geben Sie die Kosten für die Optimierung Ihrer bestehenden Heizungsanlage an.

Die Heizungsanlage muss bei Beginn der Arbeiten älter als zwei Jahre sein.

Folgende Maßnahmen sind u. a. begünstigt:

  • die Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die Analyse des Ist-Zustandes,
  • die Durchführung des hydraulischen Abgleichs und
  • die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem
Erteilung einer Bescheinigung

Geben Sie die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung an.

Die Bescheinigung kann vom ausführenden Fachbetrieb oder von einer hierfür berechtigten Fachperson ausgestellt werden.

Beispiel: Für die Bescheinigung Ihres Heizungsbetriebs zahlen Sie 120 Euro. Tragen Sie 120 Euro ein.

Wurde ein Gas-Brennwertkessel installiert?

Wählen Sie "ja", wenn eine Gas-Brennwertheizung eingebaut wurde.

Dieser Bereich ist nur relevant, wenn der Einbau der Anlage vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde und die Anlage als „Renewable Ready“ für die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorgesehen war.

Aufwendungen

Geben Sie die Kosten für den Einbau der Gas-Brennwertheizung, einschließlich der unmittelbar dazugehörenden Arbeiten an.

Beispiel: Für Heizung, Einbau und notwendige Anschlussarbeiten haben Sie 18.000 Euro bezahlt. Tragen Sie 18.000 Euro ein.

Berücksichtigt werden nur Kosten, die die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllen.

Liegt der Nachweis der Hybridiserung vor?

Wählen Sie "ja", wenn die Gasheizung bereits um erneuerbare Energien erweitert wurde und Ihnen der erforderliche Nachweis vorliegt.

Die Erweiterung muss innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebnahme der Gasheizung erfolgt sein.

Beispiel: Ihre Gasheizung wurde im Mai 2022 eingebaut und im März 2024 um eine Solarthermieanlage erweitert. Das Fachunternehmen hat dies bescheinigt. Wählen Sie "ja".

Wird der Nachweis der Hybridisierung eingereicht?

Wählen Sie "ja", wenn Sie den Nachweis der Hybridisierung zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen oder dem Finanzamt auf Anforderung vorlegen werden.

Ohne den Nachweis kann die Steuerermäßigung für diese Maßnahme nicht berücksichtigt werden.

Erfolgte die Planung / Beaufsichtigung durch einen Energieberater?

Wählen Sie "ja", wenn ein qualifizierter Energieberater die Maßnahme geplant oder begleitet hat.

Beispiel: Der Energieberater prüft die geplante Dachdämmung und kontrolliert die Ausführung. Wählen Sie „Ja“.

Kosten für den Energieberater

Geben Sie die tatsächlich gezahlten Kosten für Planung oder Baubegleitung durch den Energieberater an.

Hierzu können auch Thermografie-Aufnahmen oder Luftdichtheitsmessungen gehören.

Wurden diese Kosten auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht?

Wählen Sie "ja", wenn Sie einen Teil dieser Kosten auch als außergewöhnliche Belastung geltend machen möchten.

Wichtig: Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. Der als außergewöhnliche Belastung angesetzte Teil wird nicht zusätzlich nach § 35c EStG berücksichtigt.

Davon außergewöhnliche Kosten für energetische Maßnahmen

Geben Sie den Teil der Kosten für die energetischen Maßnahmen an, der als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann.

Tragen Sie nur den entsprechenden Anteil ein, nicht die gesamten Kosten der Maßnahme.

Beispiel: Von 20.000 Euro für eine energetische Sanierung entfallen 4.000 Euro auf die Beseitigung eines Hochwasserschadens. Tragen Sie 4.000 Euro ein.

Davon außergewöhnliche Kosten für den Energieberater

Geben Sie den Teil der Kosten für den Energieberater an, der als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann.

Tragen Sie nur dann einen Betrag ein, wenn die Beratung unmittelbar mit einem außergewöhnlichen Ereignis zusammenhängt, zum Beispiel mit der Beseitigung eines Hochwasserschadens.

Beispiel: Von 2.000 Euro Beratungskosten entfallen 500 Euro auf die Planung von Maßnahmen nach einem Sturmschaden. Tragen Sie 500 Euro ein.

Soweit außergewöhnliche Belastungen wegen der zumutbaren Belastung steuerlich nicht berücksichtigt werden, kann für diesen Teil weiterhin eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG möglich sein.