Feldhilfe:
Davon außergewöhnliche Kosten für den Energieberater
Geben Sie den Teil der Kosten für den Energieberater an, der als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann.
Tragen Sie nur dann einen Betrag ein, wenn die Beratung unmittelbar mit einem außergewöhnlichen Ereignis zusammenhängt, zum Beispiel mit der Beseitigung eines Hochwasserschadens.
Beispiel: Von 2.000 Euro Beratungskosten entfallen 500 Euro auf die Planung von Maßnahmen nach einem Sturmschaden. Tragen Sie 500 Euro ein.
Soweit außergewöhnliche Belastungen wegen der zumutbaren Belastung steuerlich nicht berücksichtigt werden, kann für diesen Teil weiterhin eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG möglich sein.