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Feldhilfe: (2020) Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG
Solidaritätszuschlag zu den Steuerabzugsbeträgen nach § 50a EStG
Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG
Solidaritätszuschlag zu den Steuerabzugsbeträgen nach § 50a EStG

Die folgenden Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug nach § 50a EStG:

  • Einkünfte aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen, die in Deutschland ausgeübt werden,
  • Einkünfte aus der inländischen Verwertung solcher Darbietungen,
  • Lizenzeinnahmen sowie
  • Aufsichtsratsvergütungen.

Der Steuerabzug beträgt zwischen 5 % und 15 % der gesamten Einnahmen, für Aufsichtsratsvergütungen 30 %. Die angefallenen Steuern können Sie hier erfassen.  

Bitte fügen Sie ggf. Nachweise Ihrer Steuererklärung bei.