Feldhilfe:
   		  		    (2019)		  
			Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG		  
		  		  		  		  		  		      	      	  		      	      		
           	           	
           	    		    			    			
   				
  			                Die Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG kann bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten - verteilt auf fünf Jahre (vom Jahr der Anschaffung/Herstellung an) - betragen. Danach (Beginn des 6. Jahres) wird der Restwert auf die restlichen Nutzungsjahre des Wirtschaftsgutes verteilt und linear abgeschrieben.
Das sind die Regeln für die Sonderabschreibung:
- Bei Einnahmenüberschussrechnern darf der Gewinn nicht höher als 100.000 Euro sein - ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende ab einem Gewinn von 60.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie das Betriebsvermögen maßgebend ist.
- Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro.
- Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden, ohne dass zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs.1 bis 4 EStG gebildet und abgezogen wurde.
- Die Sonderabschreibung kann nicht nur für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter genutzt werden, sondern auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter.
- Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung / Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.