Feldhilfe:
   		  		    (2019)		  
			Nicht direkt zugeordnete Werbungskosten		  
		  		  		  		  		  		      	      	  		      	      		
           	           	
           	    		    			    			
   				
  			                Tragen Sie hier alle Werbungskosten ein, die dem steuerfreien Arbeitslohn nicht direkt zugeordnet werden können. Diese sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen.
Neben der Aufteilung des Arbeitslohns sind auch die dazugehörigen Werbungskosten auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen aufzuteilen. Dabei ist zuerst eine direkte Zuordnung vorzunehmen (z. B. Verpflegungsmehraufwendungen).
Die übrigen Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Berufsbekleidung) sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Gleiches gilt für die steuerfreien Erstattungen der Werbungskosten durch den Arbeitgeber.
Liegen die gesamten verbleibenden Werbungskosten nach Abzug der Erstattungen (zu steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen) unterhalb des Arbeitnehmerpauschbetrages, ist der Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen.