Wenn Sie für die energetische Maßnahme bereits steuerfreie Zuschüsse (z. B. durch die KfW-Bank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), landeseigene Förderbanken oder Gemeinden) erhalten haben, ist die Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.
Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die aufgrund der Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung beantragt werden.
In diesem Fall wählen Sie bitte "nein" aus!
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