Geben Sie hier die Höhe der Aufwendungen an, die entweder direkt oder anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können in direkt zurechenbare und anteilige Kosten unterteilt werden. Die direkt zurechenbaren Kosten zählen alle Ausgaben für im Arbeitszimmer ausgeführte Renovierungsarbeiten sowie für die Raumausstattung (ohne Möbel). Dazu gehören insbesondere
Malerarbeiten, Tapezierarbeiten
Anstrich der Türen
Innenanstrich der Fenster
Deckenlampen, Vorhänge
Teppichboden.
Die anteiligen Kosten können nur entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der ganzen Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den anteiligen Kosten gehören u.a.:
Heizung
Miete (bei Mietwohnungen)
Wasser/Abwasser
Müllabfuhr
Schornsteinfeger
Gebäudeversicherungen
Schuldzinsen
Grundsteuer
Hausratversicherung
Renovierungskosten
Arbeitsmittel (z.B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
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