Geben Sie hier eine Bezeichnung für die vorliegende Abrechnung an, z. B.
Nebenkostenabrechnung 2022,
Hausgeldabrechnung 2023 oder
Bescheinigung nach § 35a EStG für 2022
Wenn Ihnen keine aktuelle Abrechnungfür 2023 oder eine Bescheinigung nach § 35a EStG vorliegen, ist dies kein Problem. In diesem Fall dürfen Sie die Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr für das aktuelle Steuerjahr zugrunde legen. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren. (BMF-Schreiben vom 09.11.2016)
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