Die Besteuerung des Bruttoentlastungsbetrages der Gas- / Wärmepreisbremse im Rahmen der Soforthilfe vom Dezember 2022 wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 ersatzlos gestrichen.
Angaben sind daher in der Steuererklärung 2023 nicht mehr erforderlich.
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