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Feldhilfe: (2023) Höhe des Bruttoentlastungsbetrags (Soforthilfe Dezember 2022)

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Höhe des Bruttoentlastungsbetrags (Soforthilfe Dezember 2022)

Die Besteuerung des Bruttoentlastungsbetrages der Gas- / Wärmepreisbremse im Rahmen der Soforthilfe vom Dezember 2022 wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 ersatzlos gestrichen.

Angaben sind daher in der Steuererklärung 2023 nicht mehr erforderlich.