Sie erhalten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch, wenn
Sie im Jahr 2023 geheiratet haben,
Sie sich im Jahr 2023 von der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person getrennt haben und / oder
die mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person im Jahr 2023 verstorben ist.
Ihr Finanzamt kürzt den Entlastungsbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat 2021 entschieden, dass auch zusammenveranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können. Voraussetzung: Die Ehepartner haben vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere voll-jährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).
Laut Bundesfinanzministerium sind beide Urteile ab sofort anzuwenden (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634.
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