Wenn Sie den Hinterbliebenen-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen wollen, wird die Pauschale in der Steuererklärung der Eltern berücksichtigt. In den meisten Fällen ist die günstiger als die Pauschale in der Steuererklärung des Kindes anzugeben.
Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder wird der Hinterbliebenen-Pauschbetrag grundsätzlich je zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt.
Eine Übertragung des Hinterbliebenen-Pauschbetrags ist nur möglich, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in seiner Steuererklärung beantragt.
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