Feldhilfe:
(2023)
Miet- / Übernachtungskosten
Tragen Sie hier Ihre tatsächlichen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort ein.
Dazu zählen insbesondere:
- Miete einschließlich Nebenkosten, auch für möblierte Wohnungen
- Reinigung und Pflege der Wohnung
- Zweitwohnungssteuer
- Renovierungs- und Instandhaltungskosten
- Abschreibung (AfA) bei Eigentumswohnungen
- Schuldzinsen für Kredite zur Finanzierung der Wohnung
- Nebenkosten bei Eigentum (z. B. Hausgeld)
- Kosten für Garten- oder Hofpflege
Das Finanzamt erkennt nachgewiesene Unterkunftskosten bis zu maximal 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten an (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Diese Grenze gilt nur für Unterkünfte innerhalb Deutschlands.
Für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000-Euro-Grenze nicht – hier sind die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten abziehbar, sofern sie notwendig und angemessen sind. Als Obergrenze gilt regelmäßig der ortsübliche Mietpreis für eine 60 m²-Wohnung.
Separat angemietete Garagen oder Stellplätze zählen nicht zu den Unterkunftskosten und unterliegen nicht der 1.000-Euro-Grenze. Diese Ausgaben können zusätzlich als Werbungskosten ("Sonstige Kosten in Verbindung mit der Wohnung") berücksichtigt werden, sofern sie beruflich veranlasst sind.