Tragen Sie hier Ihre tatsächlichen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort ein.
Dazu zählen insbesondere:
Miete einschließlich Nebenkosten, auch für möblierte Wohnungen
Reinigung und Pflege der Wohnung
Zweitwohnungssteuer
Renovierungs- und Instandhaltungskosten
Abschreibung (AfA) bei Eigentumswohnungen
Schuldzinsen für Kredite zur Finanzierung der Wohnung
Nebenkosten bei Eigentum (z. B. Hausgeld)
Kosten für Garten- oder Hofpflege
Das Finanzamt erkennt nachgewiesene Unterkunftskosten bis zu maximal 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten an (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Diese Grenze gilt nur für Unterkünfte innerhalb Deutschlands.
Für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000-Euro-Grenze nicht – hier sind die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten abziehbar, sofern sie notwendig und angemessen sind. Als Obergrenze gilt regelmäßig der ortsübliche Mietpreis für eine 60 m²-Wohnung.
Separat angemietete Garagen oder Stellplätze zählen nicht zu den Unterkunftskosten und unterliegen nicht der 1.000-Euro-Grenze. Diese Ausgaben können zusätzlich als Werbungskosten ("Sonstige Kosten in Verbindung mit der Wohnung") berücksichtigt werden, sofern sie beruflich veranlasst sind.
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