Tragen Sie hier die im Veräußerungsgewinn enthaltenen steuerpflichtigen Teileinkünfte an, die nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerpflichtig ist.
Hinweis: Wollen Sie den Veräußerungsfreibetrag nicht beantragen, z.B. weil Sie ihn für eine spätere Veräußerung aufsparen möchten, oder besteht die Voraussetzung für diese Vergünstigung nicht, z.B. weil Sie noch keine 55 Jahre alt oder nicht berufsunfähig sind, kann der Veräußerungsgewinn nach der Fünftelregelung steuerbegünstigt sein.
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