Geben Sie hier an, an welche Partei Sie Spenden oder Beiträge im Steuerjahr 2016 geleistet haben.
Diese Zahlungen können bis zur Höhe von 1.650 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepartner: 3.300 Euro) zu 50 % (maximal also 825 Euro bzw. 1.650 Euro) direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Der darüber hinausgehende Betrag ist bis maximal 1.650 Euro (3.300 Euro) als Sonderausgaben abzugsfähig.
Hier können Sie z.B. Spenden und Beiträge an folgende Parteien eintragen: