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Feldhilfe: Steuerermäßigung wegen Erbschaftsteuer (Besteuerung nach § 35 b EStG)

Wählen Sie Ja, wenn Sie Einkünfte bezogen haben, die in 2023 oder den vier vorangegangenen Jahren der Erbschaftsteuer unterlegen haben und daher eine Steuerermäßigung beantragen wollen.

Es kann vorkommen, dass Vermögen im Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegt und darin enthaltene Erträge später nochmals mit Einkommensteuer belastet werden. Diese Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer soll mittels einer besonderen Vorschrift im Einkommensteuergesetz gemindert werden und gilt für Erbfälle ab dem 1.1.2009. Bei Schenkungen kommt die Steuerermäßigung nicht zur Anwendung.

Die neue Entlastungsvorschrift gemäß § 35b EStG vermindert die Einkommensteuer auf Einkünfte, die als Vermögen in den letzten 4 Jahren bereits mit Erbschaftsteuer belastet waren.

Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Dadurch mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Hierzu geben Sie auf der folgenden Seite die entsprechenden Einkünfte, für die die Ermäßigung in Betracht kommt, sowie die festgesetzte Erbschaftsteuer, den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb zuzüglich der Freibeträge nach den §§ 16, 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und die steuerfreien Beträge nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an.

Die Erbschaftsteuer entsteht im Zeitpunkt des Todes. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung und/oder der Entrichtung der Erbschaftsteuer kommt es nicht an.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.