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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: Name des Arbeitgebers

Geben Sie hier die Firmenbezeichnung Ihres Arbeitgebers an.

Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.