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Feldhilfe: Wurde durch einen Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alternativ kann in einem notariellen Ehevertrag auch die Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder die
Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) gewählt werden.

Nur wenn Sie in einem notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, wählen Sie hier "ja" aus. Im Fall der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung wählen Sie "nein".

Hintergrund: Die Wahl des Güterstands betrifft hauptsächlich die Vermögensaufteilung und hat in den meisten Fällen keine direkten Auswirkungen auf die Steuererklärung. In der Regel wird das Einkommen jedes Ehepartners separat betrachtet, es sei denn, beide Partner reichen gemeinsam eine Steuererklärung ein, wie dies bei der Zusammenveranlagung der Fall ist. Es gibt jedoch eine Ausnahme, und das betrifft nur den Güterstand der Gütergemeinschaft: Nur in diesem Fall können Partner, die gemeinsames Vermögen haben, Einkommen erzielen, das für beide gilt.

Die Zugewinngemeinschaft ist der Standardgüterstand. Vermögen, das vor der Ehe erworben wurde, bleibt getrennt. Der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird bei Beendigung der Gemeinschaft ausgeglichen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Die Gütergemeinschaft ist ein vertraglich festgelegter Güterstand, bei dem das Vermögen beider Ehepartner gemeinsam ist, es sei denn, es wird im Vertrag anders geregelt. Zum Beispiel wird ein Gewerbebetrieb im Gesamteigentum als Partnerschaft zwischen den Ehepartnern betrachtet. Dies hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung, da der Arbeitslohn des mitarbeitenden Partners als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gilt.

Die Gütertrennung tritt ein, wenn Ehepartner dies in einem Ehevertrag vereinbaren oder wenn ein anderer Güterstand aufgehoben wird. Dabei bleibt Vermögen, das sowohl vor als auch während der Ehe erworben wurde, getrennt. Es ähnelt Zugewinngemeinschaft, jedoch ohne Zugewinnausgleich nach der Ehe.

Eingetragene Lebenspartner können den Güterstand ebenso durch einen Vertrag regeln (§§ 6, 7 LPartG).