Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: -

Geben Sie den Zeitraum an, in dem Sie gegenüber dem anderen Elternteil gesetzlich unterhaltspflichtig waren.

Nach §1615l BGB haben sowohl die Mutter als auch der Vater eines nichtehelichen Kindes Anspruch auf Unterhalt aus Anlass der Geburt des Kindes. Der Anspruch auf Unterhalt besteht grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag des Kindes.

Betreut beispielsweise die Mutter das Kind, dann ist der Vater verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes andauern.

Nach dem dritten Geburtstag des Kindes wird die Unterhaltspflicht je nach Situation verlängert. Dabei wird darauf geachtet, was für das Kind am besten ist. Wenn die Betreuung des Kindes mit einer Erwerbstätigkeit vereinbar ist, kann der unterstützte Elternteil dazu aufgefordert werden.

Zusätzlich können auch andere Gründe berücksichtigt werden, wie eine gemeinsame Lebensgemeinschaft oder wenn ein Elternteil wegen der Kinder keiner Arbeit nachgeht.