Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: Aufwandsentschädigungen - Einkünfte laut eigener Ermittlung

Tragen Sie hier die erhaltenen Aufwandsentschädigungen (Betriebseinnahmen) ein, die Sie aus öffentlichen Kassen erhalten haben. Darunter fallen Einkünfte für eine

  • nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen,
  • sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich oder
  • nebenberufliche Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger.

Sind die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale gegeben, sind Einnahmen bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.