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Feldhilfe: (2021) Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt (Mini-Jobs)

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung für 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt (Mini-Jobs)

Wählen Sie Ja, wenn Sie in Ihrem Privathaushalt eine Haushaltshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) angestellt haben. Ob Ihre Haushaltshilfe die Tätigkeit in Ihrer Mietwohnung, Ihrer Eigentumswohnung oder Ihrem Haus ausübt, spielt dabei keine Rolle.

Als Nachweis dient die von der Minijob-Zentrale (der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - See - Bahn) am Jahresende erteilte Bescheinigung.

Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.

Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 510 Euro).