Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen wird nur steuerlich gefördert, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Folgende Maßnahmen werden u.a. begünstigt:
die Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die Analyse des Ist-Zustandes,
die Durchführung des hydraulischen Abgleichs und
die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
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