Bei der Wärmedämmung von Wänden werden der erstmalige Einbau oder die Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert. Darunter fallen u.a. die
Dämmung von Außenwänden,
Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk,
Dämmung von Außenwänden von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz,
Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen,
Dämmung von Wandflächen gegen unbeheizte Räume,
Dämmung von Wandflächen gegen Erdreich.
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
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