Wählen Sie hier aus, um welche Anlageform es sich handelt.
Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 VermBG)
Wertpapier-Kaufvertrag (§ 5 VermBG)
Beteiligungs-Vertrag oder Beteiligungs-Kaufvertrag (§§ 6, 7 VermBG)
Bausparvertrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG)
Wohnungsbau (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG) oder Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Die frühere Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen in Papierform (Anlage VL) wird seit dem Jahr 2017 durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung durch den Anbieter direkt an die Finanzverwaltung ersetzt.
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