Erträge des Unternehmens, für die das Investmentsteuergesetz (InvStG) gilt, sind teilweise steuerfrei.
Für bestimmte Investmentfonds gilt nach dem InvStG eine Teilfreistellung, gleichzeitig sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Da die Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen sind (§§ 21, 44 InvStG), muss der Saldo zwischen den Erträgen und den Aufwendungen gebildete und angegeben werden. Sollten die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung des Verlustes hier mit negativem Vorzeichen.
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