Tragen Sie den Zeitraum ein, in dem das Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet war.
Sie können den vollen Betreuungsfreibetrag folglich nur für sich beanspruchen, wenn das Kind beim anderen Elternteil nicht gemeldet war und noch nicht volljährig ist.
Beispiel: Das Kind war nicht beim anderen Elternteil gemeldet und wird 01.07.2021 volljährig. Folglich vollendet das Kind mit Ablauf des 30.06.2021 das 18. Lebensjahr. Am 01.07.2021 ist das Kind somit nicht mehr minderjährig. In diesem Fall kann der Erziehungsfreibetrag nur vom 01.01. bis zum 30.06. beantragt werden.
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