Feldhilfe:
Zeile 25Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Ab dem Steuerjahr 2025 werden Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen (z. B. Forderungsausfälle, wertlose Ausbuchungen) nicht mehr gesondert erfasst. Auch hier wurde die bisherige Verlustverrechnungsbeschränkung aufgehoben.
Aufgrund noch nicht vollständig angepasster IT-Systeme einzelner Banken können solche Verluste in Steuerbescheinigungen weiterhin gesondert ausgewiesen sein. Diese Beträge werden jedoch nicht mehr in einem eigenen Feld eingetragen.
Die Beträge sind stattdessen zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen zu erklären:
bei inländischen Kapitalerträgen in Zeile 18 oder
bei ausländischen Kapitalerträgen in Zeile 19.
Nur wenn die Verluste noch nicht verrechnet wurden, sind diese zusätzlich in Zeile 22 ("... darin enthaltene Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienveräußerung") einzutragen.
Besonderheit: Handelt es sich um Verluste aus der wertlosen Ausbuchung von Aktien, sind diese nicht in Zeile 22 ("... darin enthaltene Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienveräußerung"), sondern zusätzlich in Zeile 23 ("... darin enthaltene Verluste aus Aktienveräußerungen") anzugeben.
Auf Verlangen des Finanzamts sind die Verluste durch eine Steuerbescheinigung oder Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
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