Feldhilfe:
Zeile 26Zinsen vom Finanzamt auf Steuererstattungen
Geben Sie hier Zinsen an, die Sie vom Finanzamt auf Steuererstattungen erhalten haben.
Diese sogenannten Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung, AO) entstehen, wenn das Finanzamt Steuererstattungen verspätet auszahlt. Sie gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG).
Was gehört hierher?
Alle Zinsen, die Ihnen das Finanzamt auf verspätete Steuererstattungen gutgeschrieben hat.
Diese Zinsen sind in voller Höhe anzugeben, da das Finanzamt keine Kapitalertragsteuer oder andere Abzüge vornimmt.
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