Feldhilfe:
Hatten Sie Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit?
Wählen Sie "ja", wenn Sie Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte angeben möchten.
Für diese Fahrten berücksichtigt das Finanzamt die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt. Sie gilt unabhängig davon, ob Sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto zur Arbeit fahren.
Entscheidend sind die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Anzahl der Tage, an denen Sie dort tatsächlich gearbeitet haben.
Beispiel: Ihre erste Tätigkeitsstätte ist 15 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt. Wenn Sie an 200 Tagen dort arbeiten, werden 15 km × 200 Tage × 0,38 Euro = 1.140 Euro als Entfernungspauschale berücksichtigt.
Hinweis: Diese Auswahl kann nicht abgewählt werden, wenn auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung steuerfreie Arbeitgebererstattungen für Fahrtkosten ausgewiesen sind.
Geben Sie in diesem Fall bitte auch die dazugehörigen Fahrten an. Nur dann kann geprüft werden, ob die steuerfreien Erstattungen Ihre abziehbaren Fahrtkosten übersteigen.