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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: (2024) Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften (§23 Abs. 3 EStG)

Tragen Sie hier den festgestellten Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften ein, z. B. Immobilien, Wertpapiere außerhalb der Abgeltungsteuer oder Kryptowährungen. Die Verrechnung ist nur mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.

Beispiel: 2023 haben Sie Kryptowährungen mit 4.000 Euro Verlust verkauft. 2024 verkaufen Sie weitere Coins mit 6.000 Euro Gewinn. Der Verlustvortrag reduziert die steuerpflichtigen Gewinne auf 2.000 Euro.