Feldhilfe:
Bereits erfasste Pflegekosten allgemeiner Art
Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) oder über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) geltend gemacht werden.
Pflegen Sie eine Person unentgeltlich, steht Ihnen ein zudem Pflegepauschbetrag zu – ohne Einzelnachweis:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4, 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro
Liegen Ihre Aufwendungen über dem Pauschbetrag, können Sie stattdessen die tatsächlichen Kosten absetzen.
Wo eintragen?
Pflegekosten erfassen Sie unter: Haushaltsnahe Dienstleistungen > Pflege- und Betreuung
Dort ist auch eine Zuordnung zur gepflegten Person möglich.