Wenn auf den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG beantragt wird, zumindest teilweise § 6b oder § 6b i. V. m. § 6c EStG angewendet wurde, geben Sie hier ein "ja" ein.
Die Übertragungen von aufgedeckten stillen Reserven und / oder die in Anspruch genommenen Rücklagen erfolgte entweder
nach § 6b Abs. 1 bis 9 ggf. i. V. m. § 6c EStG oder
nach § 6b Abs. 10 ggf. i. V. m. § 6c EStG.
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