Geben Sie hier an, an welche Partei Sie Spenden oder Beiträge im Steuerjahr 2019 geleistet haben.
Diese Zahlungen können bis zur Höhe von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung: 3.300 Euro) zu 50 % - maximal also 825 Euro (Zusammenveranlagung: 1.650 Euro) - direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Der darüber hinausgehende Betrag ist bis maximal 1.650 Euro (Zusammenveranlagung: 3.300 Euro) zusätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
Hier können Sie z.B. Spenden und Beiträge an folgende Parteien eintragen: