Geben Sie hier eine Bezeichnung für die erhaltenen Kapitalerträge an, z.B. den Namen der
Bank,
Lebensversicherungsgesellschaft,
Rentenversicherungsgesellschaft,
Personenvereinigung,
Körperschaft,
Finanzverwaltung (bei Steuererstattungszinsen),
welche die Steuerbescheinigung ausgestellt oder die Kapitalerträge ausgezahlt hat.
Seit 2017 müssen Sie keine Steuerbescheinigung für inländische Kapitalerträge mehr mit Ihrer Steuererklärung einreichen. Allerdings gilt seit 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht, d.h. Sie müssen auf Anforderung des Finanzamts die Steuerbescheinigung nachreichen können.
Lediglich wenn Sie Verluste geltend machen wollen oder aber Steuern auf bestimmte Erträge angerechnet werden sollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
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