Sind Sie Staatsangehöriger eines EU- / EWR-Staates, können Sie personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen geltend machen, so auch folgende Vergünstigungen:
Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- / EWR-Staat oder in der Schweiz hat und die Besteuerung der Unterhaltszahlungen durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen, Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sowie Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- / EWR-Staat oder in der Schweiz hat und deren Besteuerung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
Als Staatsangehöriger eines EU- / EWR-Staates können Sie außerdem ehegattenbezogene Vergünstigungen (insbesondere das Ehegatten-Splitting) geltend machen, wenn Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem EU- / EWR-Staat oder in der Schweiz ansässig ist. Voraussetzung ist, dass die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Jahre 2018 nicht mehr als 18.000 Euro betragen. Je nach Land kann der Betrag gekürzt werden um ein Viertel (Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Zypern) oder um zwei Viertel (Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Ungarn).
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