Feldhilfe:
   		  		    (2019)		  
			Beginn der vorhergehenden Rente		  
		  		  		  		  		  		      	      	  		      	      		
           	           	
           	    		    			    			
   				
  			                Ist Ihrer Rente eine andere Rente, z. B. Erwerbsminderungsrente oder Altersrente, des verstorbenen Ehegatten / Lebenspartners vorangegangen, tragen Sie den Beginn der vorangegangenen Rente ein.
Diese Regelung gilt nur, wenn die vorangegangene Rente nach dem 31.12.2004 endete. 
Für die Folgerente wird dann nicht der tatsächliche Rentenbeginn, sondern ein fiktiver Rentenbeginn ermittelt und der Berechnung zu Grunde gelegt. Dadurch ergibt sich für Ihre Rente i.d.R. eine günstigere Besteuerung.