Wenn Sie weitere besondere Lohnbestandteile erhalten haben, wählen Sie "Ja" aus.
Besondere Lohnbestandteile sind z. B.
Entschädigungen,
Abfindungen,
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder
Aktienoptionsprogramme.
Soweit für besondere steuerfreie Lohnbestandteile die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 EStG zur Anwendung kommt, sind die Eintragungen vorzunehmen.
Zu Einzelheiten bzgl. der besonderen steuerfreien Lohnbestandteile beachten Sie bitte das BMF-Schreiben vom 12.11.2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen.
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