Erfassen Sie hier die Art des begünstigten Vorhabens des Arbeitgebers.
Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) begünstigt verschiedene Tätigkeiten im Ausland:
Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen
Einbau, Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter,
Betrieb von Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber,
Suchen und/oder Gewinnung von Bodenschätzen,
Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf genannten Vorhaben
Tätigkeiten im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe zur technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.
Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.
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