Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie andere Wirtschaftsgüter veräußert haben, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Zweitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr betägt. Ist die 1-jährige Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Sie sind steuerfrei und müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.
Zu den anderen Wirtschaftsgütern, die im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte in der Steuererklärung anzugeben sind, zählen beispielsweise Verkäufe von
Goldbarren
Goldmünzen
Silberbarren
Silbermünzen
Antiquitäten
Gemälde
Oldtimer
Bitcoins und andere Kryptowährungen
Ausnahme: Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind dagegen auch innerhalb der Jahresfrist nicht steuerpflichtig - und folglich Verluste auch nicht mehr steuermindernd verrechenbar. Begründung: Der Verkäufer habe nicht die Erwartung, einen höheren Preis zu erzielen, als er selbst aufwenden musste.
Sichern Sie sich einfach die volle Steuererstattung, die Ihnen zusteht!
Nur SteuerGo bietet Ihnen:
Persönliche Steuertipps im Wert von 312 Euro (Durchschnitt)
Verständliche Eingabehilfen und Erklärungen
Import aus jeder beliebigen anderen Steuersoftware