Geben Sie hier die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Ihres Kindes an.
Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.
Eine vorübergehende Arbeitszeit von über 20 Stunden wöchentlich ist erlaubt, wenn:
die Erhöhung der Arbeitszeit max. 2 Monate im Jahr erfolgt und
innerhalb des gesamten Jahres die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 Stunden beträgt.
Die Berufsausbildung muss allerdings gegenüber der Tätigkeit im Vordergrund stehen.
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