Feldhilfe:
   		  		    (2019)		  
			Kontoführungsgebühren		  
		  		  		  		  		  		      	      	  		      	      		
           	           	
           	    		    			    			
   				
  			                Kontoführungsgebühren werden von den Finanzämtern immer mit einem Pauschbetrag in Höhe von 16 Euro pro Jahr als Werbungskosten ohne Nachweis anerkannt.
Der Betrag von 16 Euro ist ein Jahresbetrag. Sie können den Betrag also auch dann absetzen, wenn Sie erst im Dezember ein Konto eröffnen. Diesen Betrag dürfen Sie auch dann geltend machen, wenn Ihnen der Arbeitgeber für die Kosten der Kontoführung einen Ersatz zahlt. Der Kostenersatz ist nämlich steuerpflichtig und wird zusammen mit Ihrem Gehalt versteuert.
Wichtig: Sollten Sie ein kostenloses Konto haben, für das auch keine Kontoführungsgebühren anfallen, dann können Sie leider keine pauschalen Kosten geltend machen.