Geben Sie an, in welcher Höhe Aufwendungen für Ihren Umzug entstanden sind.
Umzugskosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie Ihre Wohnung aus beruflichen Gründen gewechselt haben. Berufliche Gründe liegen vor, wenn Sie erstmals eine Stelle antreten oder Ihren Arbeitgeber wechseln. Bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde ist ein beruflicher Anlass u.a. dann gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (z.B. Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung).
Ist Ihr Umzug beruflich bedingt, können Sie folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen:
Kosten für eine Umzugsfirma
Kosten für Verpackungsmaterial wie Umzugskartons, Kleiderkisten, Schutzhülle
Mietkosten für einen Transporter bzw. Einsatzkosten des eigenen Fahrzeugs/ Anhängers
Reparaturkosten für beschädigtes Umzugsgut
Wiederbeschaffungskosten für zerstörte/ verlorene Gegenstände
Gebühren für Halteverbotsschilder
Reisekosten am Umzugstag bzw. zur Besichtigung der Wohnung
Kosten für doppelte Mietzahlungen/ Mietnebenkosten
Kosten für Zeitungsanzeigen sowie Maklergebühren
Beschaffungskosten für einen Herd und Heizöfen
außerdem die Umzugskostenpauschale (Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen):
bei einem Umzug vom 1.1. bis 31.3.2019:
787 Euro für Ledige,
1.573 Euro für Verheirate,
347 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
bei einem Umzug vom 1.4. bis 31.12.2019:
811 Euro für Ledige,
1.622 Euro für Verheirate,
357 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
und die Kosten für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder:
bei einem Umzug vom 1.1. bis 31.3.2019: maximal 1.984 Euro
bei einem Umzug vom 1.4. bis 31.12.2019: maximal 2.045 Euro
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