Übersteigen die Erstattungen des Arbeitgebers die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, können Sie hier entschieden, ob die Erstattungen in der Berechnung von SteuerGo als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden sollen.
Hinweis: Die meisten Finanzämter rechnen die übersteigenden Erstattungen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen hinzu.
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