Tragen Sie hier nur steuerpflichtigen Arbeitslohn ein, von dem bisher kein Steuerabzug vorgenommen worden ist und der nicht bereits in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt wurde.
Dies betrifft beispielsweise,
von Dritten gezahlter Arbeitslohn,
Verdienstausfallentschädigungen,
nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den Arbeitgeberanteilen an den Krankenkassenbeiträgen
der steuerpflichtige Teil der Ausgleichsleistungen (bisher gezahlte steuerfreie Leistungen bitte auf einem besonderen Blatt erläutern).
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