Haben Sie einer Religionsgemeinschaft das ganze Jahr angehört bzw. wenn Sie das ganze Jahr kirchensteuerpflichtig waren, geben Sie als Datum vom "01.01." bis "31.12." ein.
Sind Sie im Laufe des Jahres einer Kirche beigetreten oder aus dem Ausland nach Deutschland gezogen, geben Sie als "von"-Datum den Zeitpunkt des Kircheneintritts an. Bei Eintritt oder Zuzug aus dem Ausland berücksichtigt das Finanzamt automatisch, dass die Kirchensteuerpflicht erst mit dem Anfang des auf den Beginn der Religionszugehörigkeit folgenden Monat beginnt.
Im Fall eines Kirchenaustritts im vergangenen Jahr geben Sie als "bis"-Datum den Tag des Kirchenaustritts an. Im Todesfall geben Sie das Sterbedatum an.
Je nach dem wird dann vom Finanzamt automatisch das Ende der Kirchensteuerpflicht berücksichtigt. Sie müssen in diesem Fall spätestens mit der Steuererklärung eine Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt beifügen.
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