Feldhilfe:
(2016)
Arbeitslohn ohne Steuerabzug
Tragen Sie hier nur steuerpflichtigen Arbeitslohn ein, von dem bisher kein Steuerabzug vorgenommen worden ist und der nicht bereits in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt wurde.
Dies betriff beispielsweise,
- von Dritten gezahlter Arbeitslohn,
- Verdienstausfallentschädigungen,
- nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den Arbeitgeberanteilen an den Krankenkassenbeiträgen
- der steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen (bisher gezahlte steuerfreie Leistungen bitte auf einem besonderen Blatt erläutern).