Wählen Sie bitte "ja" aus, wenn der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit an den selben Ort unmittelbar vorausgegangen ist und Sie für diese Auswärtstätigkeoit Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht haben.
Die Dauer der Auswärtstätigkeit wird auf die Dreimonatsfrist für den Ansatz von Verpflegungspauschbeträgen angerechnet. Sollten Sie bereits für die Auswärtstätigkeit für 92 Tage oder mehr Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht haben, wird der Fiskus Ihnen für die dopelte Haushaltsführung keine Verpflegungspauschbeträge mehr gewähren.
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