Geben Sie hier bitte die Wohnfläche an, die Sie an Angehörige vermietet haben.
An Angehörige vermietete Wohnungen
Wenn Sie Einkünfte aus Wohnungen haben, die Sie an Angehörige vermietete haben, werden diese einkommenssteuerrechtlich besonders geprüft. Dabei achtet das Finanzamt insbesondere darauf, ob die Wohnung überlassen wurde.
Betragen die Mieteinnahmen mindestens 66% der ortsüblichen Miete (inkl. Umlagen) ist die Überlassung voll entgeltlich und die Werbungskosten werden vom Finanzamz i.d.R. voll anerkannt.
Liegt die tatsächliche Miete dagegen unter 66% der ortsüblichen Miete, liegt eine verbilligte oder teilenttgeltliche Überlassung vor. In diesem Fall werden die Werbungkosten vom Finanzamt nur anteilig anerkannt, d.h. im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und er ortsüblichen Miete.
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