Geben Sie den Betrag an, den Sie im Jahr 5vz5 an Ihren geschiedenen Ehe-/Lebenspartner gezahlt haben. Berücksichtigen Sie dabei auch den Wert des etwa gewährten Sachunterhalts (Wohnung, Pkw usw.). Für jeden von Ihnen unterstützten geschiedenen Ehe-/Lebenspartner können Sie maximal 13.805 Euro zzgl. übernommener Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen.
Der Unterhalt für Kinder kann hier nicht berücksichtigt werden. Sollten Ihre Zahlungen Unterhalt für Kinder enthalten, müssen Sie diese abziehen.
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