Wie wird die private Nutzung von Telefon und Internet berücksichtigt?
Wie wird die private Nutzung von Telefon und Internet berücksichtigt?
Nutzen Sie Telefon, Mobilfunk oder Internet sowohl betrieblich als auch privat, dürfen nur die betrieblich veranlassten Kosten Ihren Gewinn mindern.
Haben Sie die gesamten Kosten zunächst als Betriebsausgaben erfasst, müssen Sie den privaten Anteil als Nutzungsentnahme berücksichtigen.
Private Nutzungsentnahme = Gesamtkosten × privater Nutzungsanteil
Der private Nutzungsanteil kann anhand geeigneter Unterlagen ermittelt oder – wenn eine genaue Aufteilung nicht möglich ist – sachgerecht geschätzt werden. Die Schätzung sollte nachvollziehbar sein.
Alternativ können Sie von Anfang an nur den betrieblichen Anteil der Telefon- und Internetkosten als Betriebsausgabe ansetzen. Eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist dann nicht erforderlich.
Was gilt für die Umsatzsteuer?
Bei gemischt betrieblich und privat veranlassten Telefon- und Internetkosten kann die Vorsteuer grundsätzlich nur in Höhe des betrieblichen Anteils abgezogen werden.
Wurde ein betriebliches Smartphone oder ein anderes Telekommunikationsgerät dem Unternehmen zugeordnet und hat die Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die private Nutzung zusätzlich der Umsatzsteuer unterliegen.
Gilt die Steuerfreiheit für Arbeitnehmer auch für Selbständige?
Nein. Arbeitnehmer können betriebliche Telekommunikationsgeräte ihres Arbeitgebers unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 45 EStG auch privat steuerfrei nutzen. Diese Steuerbefreiung gilt nicht entsprechend für Unternehmer oder Selbständige, die ihre eigenen betrieblichen Geräte privat nutzen.
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